Satzung

Vereinssatzung: Stand 2010

 

I. Name, Zweck und Gebiet

Artikel 1

Der Verein heißt „Heimat – und Wanderverein Ammerbuch e. V.
Sein Sitz ist in Ammerbuch Poltringen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen unter VR 368 eingetragen.
Artikel 2

Der Verein pflegt das Wandern. Er will damit der Volksgesundheit dienen und Liebe zur Natur und Heimat wecken und setzt sich für die Landschaftspflege, Heimatkunde, Schutz der Natur, dem Volkstum und allen damit zusammenhängenden Bestrebungen ein.
Der Jugend gilt sein besonderes Interesse.
Bestrebungen und Bindungen klassentrennender und konfessioneller Art lehnt der Verein ab.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 3

Zum Erreichen dieser Ziele setzt sich der Heimat – und Wanderverein Ammerbuch e. V. u.a. zur Aufgabe:

1. Wege und Wegmarkierungen herzustellen und instand zu halten.

2. Herstellung von einem Wanderheim und errichten von Aussichtsanlagen, Ruheplätzen sowie aufstellen von Ruhebänken.

3. Gemeinschaftliche Wanderungen, Lehrausflüge, gesellige Zusammenkünfte und Vorträge zu veranstalten.

4. Die Jugend für die Heimat, Volkstum und das Wandern zu gewinnen.

5. Im Natur – und Landschaftsschutz aktiv mitzuwirken.

Artikel 4

1. Mit dieser Tätigkeit verfolgt der Heimat – und Wanderverein Ammerbuch e. V. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 5

1. Das Vereinsgebiet umfasst die Gemeinde Ammerbuch und das angrenzende Gebiet.

2. Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes Vereinigungen mit gleichen oder ähnlichen Zielen beitreten (z.B. Beitritt in den Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. Stuttgart).

Artikel 6

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Gemeindeboten oder durch Rundschreiben an die Mitglieder.

 

II. Mitgliedschaft

Artikel 7

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können sein:
natürliche Personen, Körperschaften jeder Art, Vereine, Verbände, Gesellschaften, die den vollen oder einen höheren Betrag bezahlen.

Familienmitglieder können nur Personen sein die mit einer unter 7.1 als Mitglied eingetragenen Person des Vereins in häuslicher Gemeinschaft leben.

Kinder die das 21. Lebensjahr vollendet haben werden zu ordentlichen Mitgliedern.

Schüler, Studenten und Auszubildende sind auf Nachweis bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von dieser Regelung befreit.

Als Jugendmitglied gilt, wer zu Beginn des Geschäftsjahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ehrenmitglied ist wem vom Ausschuss die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.

2. Die Mitglieder haben die ihnen in dieser Satzung zugebilligten Rechte.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Beschränkung gilt nicht für juristische Personen.

3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis; dieser ist nicht übertragbar. Außerdem bekommt jedes Mitglied eine Satzung ausgehändigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist der Ausweis und die Satzung dem Verein zurückzugeben.

4. Die Mitgliedsbeiträge setzt der Ausschuss fest. Sie werden am 1. Januar für
das neue Jahr fällig.
Über Anträge auf beitragsfreie Mitgliedschaft oder Ermäßigung von Beiträgen für einzelne Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Mitgliederrechte

Artikel 8

1. Mitgliedsrechte hat, wer den Jahresbeitrag bezahlt hat oder von Beitragszahlungen befreit ist und den Mitgliedsausweis vorweisen kann.

2. Im übrigen berechtigt die Mitgliedschaft die Mitglieder:
a) zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen
b) zu unentgeltlichem oder verbilligten Besuch der dem Verein gehörenden oder von ihm zugänglich gemachten Anlagen.
c) zur Teilnahme an den Vergünstigungen, die von anderen Wandervereinen den organisierten Wanderern gewährt werden.
3. Die zum Haushalt zählenden Familienangehörige eines Mitgliedes haben auch ohne Ausweis das Recht, an den Wanderungen und geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In Begleitung des Mitgliedes haben sein(e) Ehepartner(in) und die nicht selbständigen Kinder ferner die in Abs. 2 b) genannten Vergünstigungen.

Jugendgruppe

Artikel 9

1. Der Verein soll, wenn möglich, Jugendgruppen bilden, die die jugendlichen Mitglieder im Sinne der Ziele des Heimat- und Wandervereins Ammerbuch e. V. betreuen.

2. Die Angelegenheit der Jugendgruppen werden durch die Vereinssatzung geregelt.

3. Die Jugendgruppen üben die Tätigkeit im engen Einvernehmen mit dem Verein aus.

 

III. Verwaltung des Vereins

Artikel 10

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1. Die Vereinsverwaltung:

a) der Vorsitzende
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
d) die Mitgliederversammlung

2. Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich versehen.
Ersatz der Auslagen wird in dem vom Vorstand bestimmten Rahmen gewährt.

Vorstand

Artikel 11

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der stellvertretende Vorsitzende ist nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

2. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes oder seines Stellvertreters gehört die Arbeit der verschiedenen Vereinsorgane zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Vereinsarbeiten auch zum Wohle des Vereins geregelt werden.

3. Der Vorstand hat die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane zu überwachen und die Ausfertigungen zu unterzeichnen

4. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung sowie Gesamtvorstands- und Ausschusssitzungen. Diese werden nach Bedarf von ihm einberufen. Er ist kassentechnisch zeichnungsfähig, falls der Kassier verhindert ist.

5. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit für 2 (zwei) Jahre zu wählen. Kommt bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit zustande, genügt beim zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

6. Der Vorstand beruft, soweit nicht anders bestimmt, die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen Mitarbeiter und bestimmt ihre Aufgaben. Diese Mitarbeiter führen die Geschäfte nach seinen allgemeinen und besonderen Weisungen und sind ihm verantwortlich.

7. Im Innenverhältnis hat der Vorsitzende ein finanzielles Verfügungsrecht bis zu 500,–EUR.

Der erweiterte Vorstand

Artikel 12

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Rechner (Kassier), dem Schriftführer und dem Jugendleiter.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren im Wechsel gewählt:
1. Vorsitzende und Kassier in geraden Jahren
2. Vorsitzende, Schriftführer und Jugendleiter in ungeraden Jahren.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Amtsdauer und den Wahlmodus neu bestimmen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann von den anderen Vorstandsmitgliedern ein Nachfolger bestimmt werden. Dieser führt das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

3. Für die wichtigsten Aufgabengebiete (Wandern, Wege, Jugendarbeit, Naturschutz, Landschaftspflege, Altertums- und Denkmalpflege, Häuser- Kassen- und Rechnungswesen u.a.) kann der Vorstand Fachwarte ernennen, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

4. Der Vorstand kann für die Erledigung der anfallenden Geschäfte eine Geschäftsordnung erlassen. Für das Innenverhältnis hat der Vorstand ein finanzielles Verfügungsrecht von 500,00 EUR bis 1.000,00 EUR.

5. In den Vorstand gewählt werden können nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 (drei) Jahren aktiv am Vereinsleben teilgenommen haben. Bei Ausnahmefällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ausschuss

Artikel 13

1. Der Ausschuss besteht aus allen Mitgliedern des Vorstandes und die vom Vorstand ernannten Fachwarte (Artikel 12 Abs. 3.).

2. Dem Ausschuss gehören an:

a) Die Mitglieder des Vorstandes,
b) die vom Vorstand ernannte Fachwarte (Artikel 12 Abs. 3.).
c) Ehrenmitglieder des Vereins können zu Ausschusssitzungen beratend hinzugezogen werden.

3. Spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Sitzung des Ausschusses stattzufinden. Im Übrigen bestimmt der Vorstand, wann und wo Sitzungen abgehalten werden. Die Hälfte der Mitglieder des Ausschuss kann die Abhaltung einer Sitzung verlangen.

4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft die Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz (Artikel 11 Abs. 4.). Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Dem Ausschuss kommen insbesondere zu:

a) Die Festsetzung der Vereinsbeiträge,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes,
c) die Mitgliederversammlung vorzubereiten,
d) Richtlinien oder allgemeine Regelungen für die Organisation, Tätigkeit oder Geschäftsführung des Vereins zu erlassen,
e) in wichtigen, ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten Beschluss zu fassen.
f) Ernennung von 2 (zwei) Rechnungsprüfern, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten haben.
g) Im Innenverhältnis hat der Ausschuss ein finanzielles Verfügungsrecht von 1.000,00 EUR und mehr.

Mitgliederversammlung

Artikel 14

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Heimat- und Wandervereins Ammerbuch e. V. Sie findet jährlich mindestens einmal statt, und zwar möglichst in den ersten 3 Monaten des Jahres. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen.

2. die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen in der im Artikel 6 vorgeschriebenen Weise einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung genügt eine Frist von 5 Tagen.

3. In der Mitgliederversammlung berichtet die Vereinsleitung über das abgelaufene Geschäftsjahr, über das Ergebnis der Jahresrechnung, über wichtige Veränderungen in den Vereinsorganen und über bedeutsame Pläne.

4. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt insbesondere die Wahl des Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, des Rechners (Kassier), Schriftführers und des Jugendleiters. Sie bilden den Vorstand.
Er ist in einer Wahl auf 2 (zwei) Jahre zu wählen. Kommt bei dem ersten Wahldurchgang keine absolute Mehrheit zustande, genügt beim zweiten Wahldurchgang die einfache Mehrheit.

5. Zum weiteren Aufgabengebiet der Mitgliederversammlung gehört:

a) Abnahme der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes

6. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Erhebung von Umlagen beschließen.

 

IV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

1. Die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane des Vereins werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet (Artikel 11 bis 14). Sitzungen oder eine Mitgliederversammlung sind jedoch innerhalb eines Monates einzuberufen, wenn dies die Hälfte der den betreffenden Vereinsorganen angehörenden Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

2. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Ist kein Schriftführer bestellt, so wird er vom Versammlungsleiter für den Einzelfall ernannt.

3. Beschlüsse können auch auf schriftliche Umfrage gefasst werden.

4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Zuruf oder geheim. Wird von einem Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung verlangt, so muss diesem Verlangen stattgegeben werden.

5. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet (ausgenommen im Falle der Artikel 11, 12, 18, und 19) die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat nochmals eine Wahl oder Abstimmung zu erfolgen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Wahlen zu allen Ämtern des Vereins auf 2 (zwei) Jahre.

Abwahl

Artikel 16

Die Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Wahlperiode abgewählt werden, wenn sie nicht mehr das Vertrauen der Vereinsmitglieder besitzen. Erforderlich ist hierzu ein schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe an den Ausschuss, unterzeichnet von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Formgerechtheit und Zulassung eines solchen Antrages entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem oder den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Liegt ein formgerechter Antrag vor, der vom Ausschuss zugelassen wurde, so hat das in der Reihenfolge nicht betroffene Mitglied des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Sind alle Mitglieder des Vorstandes betroffen, wird die Mitgliederversammlung vom lebensältesten Mitglied des Ausschusses einberufen.

Schlichtung und Meinungsverschiedenheiten

Artikel 17

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern, die die Belange des Vereins betreffen, soll der Vorsitzende einen Schlichtungsversuch unternehmen. Erforderlichenfalls entscheidet der Ausschuss.

Ehrungen

Artikel 18

1. Personen, die sich um den Heimat- und Wanderverein Ammerbuch e. V. oder der Verwirklichung seiner in Artikel 2 genannten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

2. Für 25, 40, 50, 60, 70 und 75-jährige Mitgliedschaft verleiht der Verein Ehrenzeichen und Urkunden. Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Geehrten über. Sie dürfen nach Erlöschen der Mitgliedschaft jedoch nicht mehr getragen werden.

Austritt und Ausschluss

Artikel 19

1. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorsitzenden des Vereins unter Rückgabe des Mitgliedsausweises und der Vereinssatzung bis spätestens 1. November auf Jahresschluss schriftlich zu erklären. Mit dem Eingang der Austrittserklärung erlöschen die Mitgliedsrechte. Für das laufende Geschäftsjahr bezahlte Beiträge werden nicht
zurückerstattet.

2. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

a) gröblichem Verstoß gegen die Zwecke und Ziele des Vereins und gegen
die Anordnungen der Vereinsführung.

b) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.

c) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Ausschuss zulässig.

Artikel 20

1. Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Heimat- und Wandervereins Ammerbuch e.V.

2. Das Gesamtvermögen des Heimat- und Wandervereins Ammerbuch e. V. muss im Auflösungsfalle der Gemeinde Ammerbuch zu treuen Händen übergeben werden mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass dasselbe nur einem sich neu bildenden Verein solcher Art zur Verfügung gestellt wird, welcher die im Artikel 2 der Satzung festgelegten Ziele verfolgt.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Auflösung des Vereins

Artikel 21

1. Die Auflösung des Heimat- und Wandervereins Ammerbuch e. V. kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Erschienenen beschlossen werden.
Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zweckes einberufen wurde.
Im Übrigen gilt Artikel 14 Absatz 1 und 2.

2. Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet unter Beachtung des Artikel 20 die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt.

Besondere Fragen zur Satzung

Artikel 22

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Inkrafttreten der Satzung

Artikel 23

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.